(IV-DJT), gültig ab 01.01.2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ,,Internationaler Verband für Deutsche Jagdterrier, gegründet 1993“,abgekürzt: „IV-DJT“.

(2) Er hat seinen Sitz bei der Geschäftsstelle, die sich immer am Sitz des Präsidenten befindet.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der IV-DJT ist der Zusammenschluss von Vereinen für Deutsche Jagdterrier. Er dient der Förderung und Fortentwicklung dieser Rasse, insbesondere im Prüfungs- und Zuchtwesen.

(2) Die Mitgliedsvereine verpflichten sich durch konsequente Auslese auf jagdliche Leistung die Vielseitigkeit und Führigkeit dieser Rasse zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln. (Präambel der Vereinbarung über die Gründung des IV-DJT in Rust/Neusiedlersee 1993)

(3) Wesentliche Ziele und Aufgaben des Vereins sind weiter:
a.) die Gewährleistung und Optimierung von Zucht, Ausbildung, Führung und Prüfung unter Beachtung des Einsatzes im praktischem Jagdbetrieb
b.) die Entwicklung möglichst gleicher Grundsätze
c.) die Unterstützung der Entwicklung des Transfers von:

  • für die EDV aufbereiteten Daten
  • Fachwissen und Erfahrungen
  • Richtern zu Veranstaltungen
  • Informationen bezüglich organisatorischer Angelegenheiten
  • Informationen bezüglich der Mitwirkung der Mitgliedsvereine in ihren nationalen kynologischen Verbänden

d.) die Organisation und Durchführung international ausgeschriebener Veranstaltungen
e.) die Durchführung problemorientierter Arbeitstagungen in Verbindung mit einem Ergebnisvergleich der Bemühungen der Mitgliedsvereine bei der Züchtung, Einarbeitung und Prüfung des Deutschen Jagdterriers
f.) die Gewährleistung des Rassestandards gemäß des, bei der FCI durch das Mutterland hinterlegten Rassestandards
g.) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Fortentwicklung der Rasse.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Dem IV-DJT können und sollen alle für das jeweilige Land zuständigen Vereine für Deutsche Jagdterrier beitreten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a.) Eintrag im nationalen Vereinsregister oder anderweitiger glaubhafter Nachweis der Eigenständigkeit und sachlichen Selbständigkeit,
b.) die Mitgliedschaft in der FCI,
c.) die Hinterlegung einer Ordnung für jagdliche Leistungsprüfungen,
d.) die Hinterlegung einer Zuchtordnung auf der Basis des FCI-Rassestandards,
e.) die Hinterlegung statistischer Erhebungen über die wichtigsten Daten des Vereins,
f.) zu a.) und b.) sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich.

(2) Die vorgenannten Unterlagen sind, mit einem Aufnahmeantrag, beim Präsidenten des Internationalen Verbandes für Deutsche Jagdterrier einzureichen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des IV-DJT

(4) Vereine, die die vorgenannten Bedingungen noch nicht erfüllen, können im Rahmen einer Übergangsfrist, welche in der Regel maximal fünf (5) Jahre beträgt, an der Arbeit des IV-DJT mit Gästestatus ohne Sitz- und Stimmrecht teilnehmen.

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch:
a.) schriftliche Erklärung des Austritts per Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Jahresende
b.) Streichung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Präsidiums im Falle wiederholter Satzungsverstöße oder wenn, trotz erfolgter Mahnung kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.

§ 4 Ehrungen

Der Internationale Verband für Deutsche Jagdterrier kann Personen, die sich um das Wohl der Rasse und des Verbandes besondere Verdienste erworben haben, auf Antrag des Präsidiums des IV-DJT oder des Vorstandes eines Mitgliedsvereins mit Ehrungen würdigen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

(2) Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben.

(3) Die Höhe wird bestimmt durch die bereinigte Mitgliederzahl eines jeden Mitgliedsvereins zum 31.12. des Vorjahres und die Beitragshöhe pro Mitglied, welche auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4) Der Beitrag ist jährlich bis spätestens Ende Februar auf das Konto des IV-DJT zu überweisen.

(5) Die bereinigte Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres ist jeweils zum 31.01. des Kalenderjahres durch die Mitgliedsvereine an den Sekretär des IV-DJT zu melden.

(6) Auf begründeten Antrag, kann durch Präsidiumsbeschluss einzelnen Mitgliedsvereinen eine befristete Beitragsermäßigung gewährt werden.

§ 6 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Obleuten für das Prüfungs- und Zuchtwesen, dem Generalsekretär sowie den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine bzw. deren Vertretern. Es ist von der Mitgliederversammlung bevollmächtigt, die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen, Aufnahmeanträge entgegenzunehmen, zu prüfen und darüber zu beschließen sowie sonstige Beschlüsse zu fassen, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.

(2) Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine gehören dem Präsidium von Amts wegen an. Der Präsident, der Vizepräsident, die Obleute für das Prüfungs- und Zuchtwesen einschließlich deren Vertreter, sowie 2 Kassenprüfer einschließlich Vertretern werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei (3) Jahre gewählt.

(3) Vereine für Deutsche Jagdterrier gemäß § 3 (4) mit Gästestatus können in der Person ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teilnehmen. Ihnen wird ein Vorschlagsrecht zu allen fachlichen Fragen eingeräumt, ohne dass sich das Präsidium an diese Vorschläge gebunden fühlen muss.

(4) Das Präsidium beruft einen Generalsekretär, dem unter anderem die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Protokollierung sowie die Beschlussregistratur obliegen.

(5) In dringenden Fällen ist das Präsidium befugt, Entscheidungen zu treffen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In diesen Fällen ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung auf der, dieser Entscheidung folgenden Versammlung zu beantragen.

§ 7 Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen müssen mindestens alle drei (3) Jahre als ordentliche Delegiertenversammlung auf Einladung des Präsidenten durchgeführt werden. Die Einladung soll, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens acht (8) Wochen vorher erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus gewählten oder entsandten Delegierten der Mitgliedsvereine zusammen. Jeder Mitgliedsverein stellt pro angefangene 600 Mitglieder zwei (2) Delegierte. Grundlage für den Delegiertenschlüssel ist die, gemäß § 5 (3) ermittelte und gemäß § 5 (5) gemeldete, bereinigte Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums sind kraft Amtes Delegierte ihrer Mitgliedsvereine.

(4) Vereine für Deutsche Jagdterrier gemäß § 3 (4) mit Gästestatus können in der Person ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Ihnen wird ein Vorschlagsrecht zu allen fachlichen Fragen eingeräumt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten, geleitet.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt unter Nichtbeachtung von Stimmenthaltungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(7) Der Mitgliederversammlung ist es vorbehalten, allein zu beschließen über:
a.) die Satzung des Verbandes, deren Änderung bzw. Ergänzung
b.) die Prüfungsordnung, deren Änderung bzw. Ergänzung
c.) die Wahl:

  • des Präsidenten
  • des Vizepräsidenten
  • des Obmannes für das Prüfungswesen
  • des Obmannes für das Zuchtwesen
  • der stellvertretenden Obleute für das Prüfungs- und Zuchtwesen
  • von 2 Kassenprüfern einschließlich Stellvertretern

d.) die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages
e.) die Auflösung des Verbandes.

(8) Beschlüsse zu a.) und d.) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten. Ansonsten genügt einfache Stimmenmehrheit. Personenwahlen sind geheim durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 8 Schlussbestimmungen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Deutschen Jagdterrier-Club e. V., sofern die beschließende Mitgliederversammlung nicht mit entsprechender Mehrheit einen anderen Begünstigten bestimmt.

Das Vermögen des Vereins ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden und soll der Förderung des Jagdgebrauchshundewesens und der Rasse Deutscher Jagdterrier dienen.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

StatusDatum und Ort
Beschlossen am 01.03.1997 in MünchenFlagge Deutschland
Geändert am 05.04.2003 in MünchenFlagge Deutschland
Geändert am 21.08.2009 in Liebnitz/ThayaFlagge Österreich
Geändert am 24.08.2012 in SkaraFlagge Schweden
Geändert am 17.08.2018 in EbersbergFlagge Deutschland
Geändert am 27.08.2021 in UlmetFlagge Deutschland