Satzung des Internationalen Verbandes für Deutsche Jagdterrier (IV-DJT)
Download der Satzung des IV-DJT, gültig ab 01.01.2022
Satzung des Internationalen Verbandes für Deutsche Jagdterrier
(IV-DJT), gültig ab 01.01.2022
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ,,Internationaler Verband für Deutsche Jagdterrier,
gegründet 1993“,abgekürzt: „IV-DJT“.
(2) Er hat seinen Sitz bei der Geschäftsstelle, die sich immer am Sitz des Präsidenten
befindet.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der IV-DJT ist der Zusammenschluss von Vereinen für Deutsche Jagdterrier.
Er dient der Förderung und Fortentwicklung dieser Rasse, insbesondere im Prüfungs-
und Zuchtwesen.
(2) Die Mitgliedsvereine verpflichten sich durch konsequente Auslese auf jagdliche
Leistung die Vielseitigkeit und Führigkeit dieser Rasse zu erhalten bzw.
weiterzuentwickeln.
(Präambel der Vereinbarung über die Gründung des IV-DJT in Rust/Neusiedlersee
1993)
(3) Wesentliche Ziele und Aufgaben des Vereins sind weiter:
a.) die Gewährleistung und Optimierung von Zucht, Ausbildung, Führung
und Prüfung unter Beachtung des Einsatzes im praktischem Jagdbetrieb
b.) die Entwicklung möglichst gleicher Grundsätze
c.) die Unterstützung der Entwicklung des Transfers von:
- für die EDV aufbereiteten Daten
- Fachwissen und Erfahrungen
- Richtern zu Veranstaltungen
- Informationen bezüglich organisatorischer Angelegenheiten
- Informationen bezüglich der Mitwirkung der Mitgliedsvereine in ihren
nationalen kynologischen Verbänden
d.) die Organisation und Durchführung international ausgeschriebener
Veranstaltungen
e.) die Durchführung problemorientierter Arbeitstagungen in Verbindung mit einem
Ergebnisvergleich der Bemühungen der Mitgliedsvereine bei der Züchtung,
Einarbeitung und Prüfung des Deutschen Jagdterriers
f.) die Gewährleistung des Rassestandards gemäß des, bei der FCI durch das
Mutterland hinterlegten Rassestandards
g.) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Fortentwicklung
der Rasse.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem IV-DJT können und sollen alle für das jeweilige Land zuständigen Vereine für
Deutsche Jagdterrier beitreten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a.) Eintrag im nationalen Vereinsregister oder anderweitiger glaubhafter Nachweis
der Eigenständigkeit und sachlichen Selbständigkeit,
b.) die Mitgliedschaft in der FCI,
c.) die Hinterlegung einer Ordnung für jagdliche Leistungsprüfungen,
d.) die Hinterlegung einer Zuchtordnung auf der Basis des FCI-Rassestandards,
e.) die Hinterlegung statistischer Erhebungen über die wichtigsten Daten
des Vereins,
f.) zu a.) und b.) sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich.
(2) Die vorgenannten Unterlagen sind, mit einem Aufnahmeantrag, beim Präsidenten des
Internationalen Verbandes für Deutsche Jagdterrier einzureichen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des IV-DJT
(4) Vereine, die die vorgenannten Bedingungen noch nicht erfüllen, können im Rahmen
einer Übergangsfrist, welche in der Regel maximal fünf (5) Jahre beträgt, an der
Arbeit des IV-DJT mit Gästestatus ohne Sitz- und Stimmrecht teilnehmen.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch:
a.) schriftliche Erklärung des Austritts per Einschreiben unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Jahresende
b.) Streichung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Präsidiums im Falle
wiederholter Satzungsverstöße oder wenn, trotz erfolgter Mahnung
kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
§ 4 Ehrungen
Der Internationale Verband für Deutsche Jagdterrier kann Personen, die sich um das Wohl der Rasse und des Verbandes besondere Verdienste erworben haben, auf Antrag des Präsidiums des IV-DJT oder des Vorstandes eines Mitgliedsvereins mit Ehrungen würdigen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.
(2) Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben.
(3) Die Höhe wird bestimmt durch die bereinigte Mitgliederzahl eines jeden Mitglieds-
vereins zum 31.12. des Vorjahres und die Beitragshöhe pro Mitglied, welche auf
Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Der Beitrag ist jährlich bis spätestens Ende Februar auf das Konto des IV-DJT zu
überweisen.
(5) Die bereinigte Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres ist jeweils zum 31.01. des
Kalenderjahres durch die Mitgliedsvereine an den Sekretär des IV-DJT zu melden.
(6) Auf begründeten Antrag, kann durch Präsidiumsbeschluss einzelnen Mitgliedsvereinen
eine befristete Beitragsermäßigung gewährt werden.
§ 6 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Obleuten für
das Prüfungs- und Zuchtwesen, dem Generalsekretär sowie den Vorsitzenden der
Mitgliedsvereine bzw. deren Vertretern.
Es ist von der Mitgliederversammlung bevollmächtigt, die laufenden Geschäfte des
Verbandes zu führen, Aufnahmeanträge entgegenzunehmen, zu prüfen und darüber
zu beschließen sowie sonstige Beschlüsse zu fassen, soweit sie nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
(2) Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine gehören dem Präsidium von Amts wegen an.
Der Präsident, der Vizepräsident, die Obleute für das Prüfungs- und Zuchtwesen
einschließlich deren Vertreter, sowie 2 Kassenprüfer einschließlich Vertretern werden
durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei
(3) Jahre gewählt.
(3) Vereine für Deutsche Jagdterrier gemäß § 3 (4) mit Gästestatus können in der Person
ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teilnehmen.
Ihnen wird ein Vorschlagsrecht zu allen fachlichen Fragen eingeräumt, ohne dass sich
das Präsidium an diese Vorschläge gebunden fühlen muss.
(4) Das Präsidium beruft einen Generalsekretär, dem unter anderem die Verwaltung der
Mitgliedsbeiträge, die Protokollierung sowie die Beschlussregistratur obliegen.
(5) In dringenden Fällen ist das Präsidium befugt, Entscheidungen zu treffen, die der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In diesen Fällen ist die Genehmigung der
Mitgliederversammlung auf der, dieser Entscheidung folgenden Versammlung zu
beantragen.
§ 7 Mitgliederversammlungen
(1) Mitgliederversammlungen müssen mindestens alle drei (3) Jahre als ordentliche
Delegiertenversammlung auf Einladung des Präsidenten durchgeführt werden.
Die Einladung soll, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens acht (8) Wochen
vorher erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus gewählten oder entsandten Delegierten
der Mitgliedsvereine zusammen.
Jeder Mitgliedsverein stellt pro angefangene 600 Mitglieder zwei (2) Delegierte.
Grundlage für den Delegiertenschlüssel ist die, gemäß § 5 (3) ermittelte und gemäß
§ 5 (5) gemeldete, bereinigte Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums sind kraft Amtes Delegierte ihrer Mitgliedsvereine.
(4) Vereine für Deutsche Jagdterrier gemäß § 3 (4) mit Gästestatus können in der Person
ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen.
Ihnen wird ein Vorschlagsrecht zu allen fachlichen Fragen eingeräumt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den
Vizepräsidenten, geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt unter Nichtbeachtung von Stimmenthaltungen
mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(7) Der Mitgliederversammlung ist es vorbehalten, allein zu beschließen über:
a.) die Satzung des Verbandes, deren Änderung bzw. Ergänzung
b.) die Prüfungsordnung, deren Änderung bzw. Ergänzung
c.) die Wahl:
- des Präsidenten
- des Vizepräsidenten
- des Obmannes für das Prüfungswesen
- des Obmannes für das Zuchtwesen
- der stellvertretenden Obleute für das Prüfungs- und Zuchtwesen
- von 2 Kassenprüfern einschließlich Stellvertretern
d.) die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages
e.) die Auflösung des Verbandes.
(8) Beschlüsse zu a.) und d.) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der
anwesenden Delegierten.
Ansonsten genügt einfache Stimmenmehrheit.
Personenwahlen sind geheim durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt.
§ 8 Schlussbestimmungen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Deutschen Jagdterrier-Club e. V.,
sofern die beschließende Mitgliederversammlung nicht mit entsprechender Mehrheit
einen anderen Begünstigten bestimmt.
Das Vermögen des Vereins ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden
und soll der Förderung des Jagdgebrauchshundewesens und
der Rasse Deutscher Jagdterrier dienen.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Beschlossen | am 01.03.1997 in München ![]() |
Geändert | am 05.04.2003 in München ![]() |
Geändert | am 21.08.2009 in Liebnitz/Thaya ![]() |
Geändert | am 24.08.2012 in Skara ![]() |
Geändert | am 17.08.2018 in Ebersberg ![]() |
Geändert | am 27.08.2021 in Ulmet ![]() |