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Satzung
des
Internationalen
Verbandes für Deutsche Jagdterrier (IV-DJT)
gültig
ab 05. April 2003
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
| (1) |
Der Verein führt den Namen ,,Internationaler Verband für Deutsche Jagdterrier, gegründet 1993“,abgekürzt: „IV-DJT“.
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| (2) |
Er hat seinen Sitz bei der Geschäftsstelle, die sich immer am Sitz des Präsidenten befindet.
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| (3) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
§
2 Zweck des Verbandes
| (1) |
Der IV-DJT ist der Zusammenschluss von Vereinen für Deutsche Jagdterrier.
Er dient der Förderung und Fortentwicklung dieser Rasse, insbesondere im Prüfungs- und Zuchtwesen.
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| (2) |
Die Mitgliedsvereine verpflichten sich durch konsequente Auslese auf jagdliche Leistung die Vielseitigkeit und Führigkeit dieser Rasse zu erhalten bzw. weiter
zu entwickeln. (Präambel der Vereinbarung über die Gründung des IV-DJT in Rust/Neusiedlersee 1993)
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| (3) |
Wesentliche Ziele und Aufgaben des Verbandes sind weiter:
| a.) |
die Gewährleistung und Optimierung von Zucht, Ausbildung, Führung und Prüfung unter Beachtung des Einsatzes im praktischem Jagdbetrieb |
| b.) |
die Entwicklung möglichst gleicher Grundsätz |
| c.) |
die Unterstützung der Entwicklung des Transfers von:
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für die EDV aufbereiteten Daten, |
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Fachwissen und Erfahrungen, |
| - |
Richtern zu Veranstaltungen |
| - |
Informationen bezüglich organisatorischer Angelegenheiten |
| - |
Informationen bezüglich der Mitwirkung der Mitgliedsvereine
in ihren nationalen kynologischen Verbänden |
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| d.) |
die Organisation und Durchführung international ausgeschriebener Veranstaltungen |
| e.) |
die Durchführung problemorientierter Arbeitstagungen in Verbindung mit einem Ergebnisvergleich der Bemühungen der Mitgliedsvereine bei der Züchtung, Einarbeitung und Prüfung des Deutschen Jagdterriers |
| f.) |
die Gewährleistung des Rassestandards gemäß des, bei der FCI durch das Mutterland hinterlegten Rassestandards |
| g.) |
die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Fortentwicklung der Rasse. |
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§
3 Mitgliedschaft
| (1) |
Dem IV-DJT können und sollen alle für das jeweilige Land zuständigen, von den kynologischen Dachverbänden anerkannten Vereine für Deutsche Jagdterrier beitreten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
| a.) |
Eintrag im nationalen Vereinsregister oder anderweitiger glaubhafter Nachweis
der Eigenständigkeit und sachlichen Selbständigkeit |
| b.) |
die Mitgliedschaft in der FCI |
| c.) |
die Hinterlegung einer Ordnung für jagdliche Leistungsprüfungen |
| d.) |
die Hinterlegung einer Zuchtordnung auf der Basis des FCI-Rassestandards |
| e.) |
die Hinterlegung statistischer Erhebungen über die wichtigsten Daten des Vereins |
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| (2) |
Die vorgenannten Unterlagen sind, mit einem Aufnahmeantrag, beim Präsidenten
des Internationalen Verbandes für Deutsche Jagdterrier einzureichen.
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| (3) |
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des IV-DJT
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| (4) |
Vereine, die die vorgenannten Bedingungen noch nicht erfüllen, können im Rahmen einer Übergangsfrist, welche in der Regel maximal fünf (5) Jahre beträgt, an der Arbeit des IV-DJT mit Gäste- status ohne Sitz- und Stimmrecht teilnehmen.
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| (5) |
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch:
| a.) |
schriftliche Erklärung des Austritts per Einschreiben unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Jahresende |
| b.) |
Streichung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Präsidiums im Falle wiederholter Satzungsverstöße oder wenn, trotz erfolgter Mahnung
kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. |
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§
4 Ehrungen
Der
Internationale Verband für Deutsche Jagdterrier kann Personen, die
sich um das Wohl der Rasse und des Verbandes besondere Verdienste
erworben haben, auf Antrag des Präsidiums des IV-DJT oder des Vorstandes
eines Mitgliedsvereins mit Ehrungen würdigen.
§
5 Mitgliedsbeitrag
| (1) |
Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.
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| (2) |
Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben.
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| (3) |
Die Höhe wird bestimmt durch die bereinigte Mitgliederzahl eines jeden Mitgliedsvereins zum 31.12. des Vorjahres und die Beitragshöhe pro Mitglied, welche auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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| (4) |
Der Beitrag ist jährlich bis spätestens Ende Februar auf das Konto des IV-DJT
zu überweisen.
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| (5) |
Die bereinigte Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres ist jeweils zum 31.01.
des Kalenderjahres durch die Mitgliedsvereine an den Sekretär des IV-DJT zu melden.
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| (6) |
Auf begründeten Antrag, kann durch Präsidiumsbeschluss einzelnen Mitgliedsvereinen eine befristete Beitragsermäßigung gewährt werden. |
§
6 Präsidium
| (1) |
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Obleuten für das Prüfungs- und Zuchtwesen sowie den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine bzw. deren Vertretern. Es ist von der Mitgliederversammlung bevollmächtigt, die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen, Aufnahmeanträge entgegenzunehmen, zu prüfen und darüber zu beschließen sowie sonstige Beschlüsse zu fassen, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlungvorbehalten sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
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| (2) |
Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine gehören dem Präsidium von Amts wegen an. Der Präsident, der Vizepräsident, die Obleute für das Prüfungs- und Zuchtwesen einschließlich deren Vertreter, sowie 2 Kassenprüfer einschließlich Vertretern werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei (3) Jahre gewählt.
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| (3) |
Vereine für Deutsche Jagdterrier gemäß § 3 (4) mit Gästestatus können in der Person ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teilnehmen. Ihnen wird ein Vorschlagsrecht zu allen fachlichen Fragen eingeräumt, ohne dass sich das Präsidium an diese Vorschläge gebunden fühlen muss.
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| (4) |
Das Präsidium beruft einen Sekretär, dem die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Protokollierung sowie die Beschlussregistratur obliegt. Er nimmt an den Präsidiumssitzungen ohne Stimmrecht teil. |
§
7 Mitgliederversammlung
(1) |
Mitgliederversammlungen müssen mindestens alle drei (3) Jahre als ordentliche Delegiertenversammlung auf Einladung des Präsidenten durchgeführt werden. Die Einladung soll, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens acht (8) Wochen vorher erfolgen.
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(2) |
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus gewählten oder entsandten Delegierten der Mitgliedsvereine zusammen. Jeder Mitgliedsverein stellt pro angefangene 600 Mitglieder zwei (2) Delegierte. Grundlage für den Delegiertenschlüssel ist, gemäß § 5 (3) ermittelte und gemäß § 5 (5) gemeldete, bereinigte Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.
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(3) |
Die Mitglieder des Präsidiums sind kraft Amtes Delegierte ihrer Mitgliedsvereine.
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(4) |
Vereine für Deutsche Jagdterrier gemäß § 3 (4) mit Gästestatus können in der Person ihres Vorsitzenden mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Ihnen wird ein Vorschlagsrecht zu allen fachlichen Fragen eingeräumt.
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(5) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vize-präsidenten, geleitet.
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(6) |
Die Mitgliederversammlung beschließt unter Nichtbeachtung von Stimmenthaltungen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
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(7) |
Der Mitgliederversammlung ist es vorbehalten, allein zu beschließen über:
| a.) |
die Satzung des Verbandes, deren Änderung bzw. Ergänzung |
| b.) |
die Wahl:
| - |
des Präsidenten |
| - |
des Vizepräsidenten |
| - |
des Obmannes für das Prüfungswesen |
| - |
des Obmannes für das Zuchtwesen |
| - |
der stellvertretenden Obleute für das Prüfungs- und Zuchtwesen |
| - |
von 2 Kassenprüfern einschließlich Stellvertreter |
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| c.) |
die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages |
| d.) |
die Auflösung des Verbandes. |
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(8) |
Beschlüsse zu a.) und c.) bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten. Ansonsten genügt einfache Stimmenmehrheit. Personenwahlen sind geheim durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt |
§
8 Schlussbestimmungen
Im
Falle der Auflösung des IV-DJT fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene
Vermögen anteilig,
entsprechend der Mitgliederzahl, den Mitgliedsvereinen zu.
| Beschlossen |
am 01.03.1997 in München |
| Geändert |
am 05.04.2003 in München |
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